in der

Satzung

der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie e.V. (DGET) in der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V. (DGZ)


§ 1 – Name und Sitz

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie“ (im folgenden DGET genannt).

(2) Sie führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

(3) Die DGET hat ihren Sitz in Leipzig.

(4) Die internationale Bezeichnung der Gesellschaft lautet „German Society of
Endodontology and Dental Traumatology - German Society of Conservative Dentistry”.

§ 2 – Zweck

(1) Die DGET ist eine Gesellschaft innerhalb der DGZ. Die DGET vertritt innerhalb der DGZ alleinig das Fachgebiet der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie. Die DGET nimmt wissenschaftliche, forschungs- und praxisbezogene Aufgaben auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere auf dem Gebiet der Endodontologie und der zahnärztlichen Traumatologie wahr. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Aufgaben der DGET sind:

  1. Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
  2. Auswertung, Verbreitung und Vertretung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
  3. Förderung von Maßnahmen, die der Anwendung endodontologischer und zahnärztlich traumatologischer Erkenntnisse in der Praxis dienen
  4. Förderung der Fortbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
  5. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen des In- und Auslandes
  6. Förderung der Information der Öffentlichkeit, der Medien und Organisationen der Länder und/oder des Bundes in Sachfragen sowie anstehenden Fragen öffentlichen Interesses.

(2) Maßnahmen zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes:

  1. Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
  2. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten
  3. Beratung und Unterstützung zahnärztlicher Organisationen in Fragen der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
  4. Mitarbeit an fachwissenschaftlichen Medien, deren Förderung und Verbreitung
  5. Beitritt zu Vereinigungen, die den Zwecken der DGET förderlich sind
  6. Bildung von Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften in der DGET für spezielle Forschungsgebiete
  7. Bildung von regionalen Studiengruppen, an denen ordentliche Mitglieder teilnehmen können, die sich durch spezielle Aktivitäten auszeichnen. Die Zugangsvoraussetzungen werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 3 – Mitglieder

(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied der DGET soll gleichzeitig Mitglied der DGZ sein.

a) Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft sowie an der Forschung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Wissenschaftler, soweit sie eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzen. Ausländische Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist.

b) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:

  • Studierende der Zahnheilkunde
  • regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGET teilhaben wollen
  • an der Durchführung der Zahnerhaltungskunde mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGET teilhaben wollen
  • Zahnärzte, die Beruf oder Praxis nicht mehr aktiv ausüben und auf Antrag beim Vorstand beitragsfrei gestellt worden sind.

c) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahnerhaltungskunde ausgezeichnet oder der DGET besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden. Ehrenmitglieder der DGET sind auch Ehrenmitglieder der DGZ.

(2) Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(3) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGET ausüben.

(4) Für die Beantragung der Mitgliedschaft ist ein Antragsformular im Sekretariat der Gesellschaft erhältlich. Anträge auf Mitgliedschaft sind an das Sekretariat der Gesellschaft zu richten.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei:
a) Tod
b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt
c) Aberkennung der Bestallung
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
e) Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein grober Verstoß gegen die Interessen der Gesellschaft oder Satzungsinhalte erfolgt ist. Die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Vorstand.
f) Ausschluss wegen Zahlungsverzuges gemäß § 5.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in die DGET ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem ist ein
jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden, die auf Antrag von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

(3) Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1.3. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto der Gesellschaft eingegangen sein. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.

(4) Die Aufnahme in die Gesellschaft ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 3 eingezogen.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs-und Bearbeitungsaufwand der Gesellschaft im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die in der Beitragsordnung der Gesellschaft festlegt wird.

(7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird die Gesellschaft dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

(8) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der Gesellschaft eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

(9) Im Übrigen ist die Gesellschaft berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

(10) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

(11) Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(12) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 – Organe der Gesellschaft

Organe der DGET sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 – Rechnungsprüfer

Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt.

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand der DGET besteht aus 10 Mitgliedern:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Schatzmeister
  4. Generalsekretär
  5. Präsident der DGZ
  6. 5 Beisitzer

(2) Bei Inkrafttreten dieser Satzung werden bis zur regulären Vorstandsneuwahl der Vorsitzende der AGET und ein weiteres Vorstandsmitglied der AGET in den Vorstand berufen.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand nimmt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die
Aufgaben der Gesellschaft wahr. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Für das abgelaufene Geschäftsjahr bedarf der Vorstand alljährlich der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten die Gesellschaft nach außen. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Deren Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, daß zu laufenden Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 5.000,00, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, Zustimmung des gesamten Vorstandes mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.

(4) Dem Vorstand wird bei Fahrlässigkeit Haftungsausschluss gewährt, soweit die abzuschließende Vermögenshaftpflichtversicherung nicht eintritt.

(5) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der
Wahlordnung. Wählbar sind nur Mitglieder, die das Stimmrecht besitzen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Abstimmung zu wählen.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4) Der Präsident der Gesellschaft soll approbierter Zahnarzt sein.

(5) Scheidet der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen und ein neues Vorstandsmitglied zuwählen.

(7) Die Zuwahl kann auch in der Weise erfolgen, dass der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied in das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zuwählt und sich durch Zuwahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes ergänzt. Das zugewählte Mitglied kann nicht Präsident oder Vizepräsident werden. In diesem Fall ist es Beisitzer. Es ist in keinem Fall vertretungsberechtigt. Die Amtsdauer des zugewählten Mitgliedes endet mit der Ersatzwahl durch die
nächste Mitgliederversammlung.

§ 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies verlangen. Online-Versammlungen und Telefonkonferenzen sind zulässig. Es gelten dieselben Regeln. Ein schriftlicher Vorstandsbeschluss ist mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zur Beschlusssache möglich.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der DGET.

(3) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Anträge und gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten sein müssen. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern binnen 14 Tagen nachträglich zugeschickt.

(4) Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens 14 Tage nach Zustellung beim Präsidenten geltend zu machen. Es gilt hierfür ebenfalls die Zustellung der Einspruchsschrift.

§ 11a – Aufwendungsersatz

(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand ein angemessener Aufwendungsersatz gezahlt wird. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 12 – Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung im Rahmen einer Jahrestagung der DGET oder DGZ ein.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitglieder, die vorher ordentliche Mitglieder waren, behalten das Stimmrecht.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und Generalsekretär gegengezeichnet sein muss. Die Niederschrift wird allen Mitgliedern der DGET binnen 14 Tagen übersandt. Einsprüche gegen die Niederschrift sind spätestens 14 Tage nach Zustellung der Niederschrift beim Präsidenten geltend zu machen. Es gilt hierfür ebenfalls die Zustellung der Einspruchsschrift.

(6) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte bindend vorgegeben:

  1. Genehmigung der Tagesordnung.
  2. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlungen.
  3. Bericht des Vorstands.
  4. Rechenschaftsbericht und Voranschlag
  5. Bericht der Rechnungsprüfer
  6. Erteilung der Entlastung
  7. Wahl des Vorstandes (fakultativ)
  8. Wahl der Rechnungsprüfer
  9. Anträge der Mitglieder
  10. Verschiedenes

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:

  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der DGET
  2. Beschlussfassung über Einsetzung oder Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung
  3. Anträge auf Erhebung von Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(9) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(10) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung der Gesellschaft nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und nur, wenn die Anträge dazu fristgemäß gestellt werden.

(11) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Es gilt der Poststempel.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Anträge zur Satzungsänderung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

(5) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben, sofern sie noch nicht in der Tagesordnung enthalten sind.

(6) Über die Zulassung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Vorstand.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(8) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 – Aufgabe der Rechnungsprüfer

(1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Kassenprüfung sowie die Prüfung, ob die Mittel
wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind, sowie die mit einem etwaigen Haushaltsplan übereinstimmen Differenzen sind aufzuklären.

(2) Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht
über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu erstatten.

§ 15 – Geschäftsjahr, Berichtsjahr, Rechnungsjahr

(1) Geschäftsjahr und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

(2) Das Berichtsjahr reicht von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur folgenden.

(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu buchen und den Rechnungsprüfern nach Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen.

§ 16 – Verwendung der Mittel

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mitgliedsbeiträge und andere der Gesellschaft zur Verfügung stehende Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(4) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe von Vergütungen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit für die DGET.

(6) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 17 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt vertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen der Gesellschaft, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an die DGZ, sofern dieser als gemeinnütziger Verein zum Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation anerkannt ist.


Satzung DGET (39,83 KB)
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Geschäftsordnung DGET (32,78 KB)
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