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Richtlinien

Richtlinien für die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET

Präambel:

Innerhalb der Zahnheilkunde beschäftigt sich die Endodontologie mit Form, Funktion und Erkrankung der Pulpa und der periradikulären Gewebe. Endodontische Therapiemaßnahmen bieten bei qualitativ hochwertiger Ausführung die Möglichkeit, endodontisch erkrankte Zähne mit hoher Erfolgsaussicht zu erhalten. Dabei kommen in Abhängigkeit von Krankheitsbild, Anatomie und evtl. bereits erfolgter Vorbehandlung mitunter  sehr spezifische und aufwändige Therapieverfahren zur Anwendung.

Die DGET sieht vor dem Hintergrund der stattfindenden Liberalisierung des zahnärztlichen Berufsrechts und der aktuellen Entwicklungen im Bereich der zahnärztlichen Fortbildung  die Notwendigkeit, Qualifikationsanforderungen zu definieren, die zum Ausweis der Bezeichnung

                       Spezialist für Endodontologie der DGET

berechtigt. Diese Spezialisierung soll sich durch ihre Qualifikation eindeutig von Behandlungs-, Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkten differenzieren und diese ergänzen.

•    Hierdurch soll Patienten und überweisenden Zahnärzten die Suche nach einem Spezialisten für Endodontologie erleichtert werden.

•    Zahnärzte mit entsprechend hoher Qualifikation sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Expertise auszuweisen.

 

Insgesamt soll ein Beitrag zur Verbesserung der endodontischen Versorgung der Bevölkerung geleistet werden. Die Gesellschaft ernennt daher besonders qualifizierte Mitglieder zu Spezialisten für Endodontologie der DGET, die

•    durch den Nachweis außerordentlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in der endodontischen Therapie,

•    durch eine bereits mehrjährige Tätigkeit nach hohem Anforderungsprofil sowie

•    durch wissenschaftliches Engagement

international vergleichbare Kompetenz erreicht haben und damit eine herausragende Qualifikation im Fachbereich Endodontologie unter Beweis stellen.

 

RECHTSHINWEIS: Neben der durch diese Ernennung dokumentierten herausragenden Qualifikation fordert die aktuelle Rechtsprechung für das öffentliche Führen des Titels „Spezialist“ eine nahezu ausschließliche Tätigkeit in diesem Bereich. Hierfür ist jeder Spezialist selbst beweispflichtig.

 

Artikel 1: Voraussetzungen für eine Ernennung

(1) Zahnärztliche Approbation

(2) Mitgliedschaft in der DGET und DGZ

(3) Mindestens 300 DGET-anerkannte Fortbildungsstunden aus den verschiedenen Teilbereichen der Endodontologie, bei Mitarbeitern von Universitätszahnkliniken ein Nachweis über mind. 6 Semester fachspezifische Ausbildung sowie 100 DGET-anerkannte Fortbildungsstunden. Über die Anrechnung von Fortbildungsstunden und über die Anrechnung von geleisteten Vortragstätigkeiten entscheidet der Vorstand der DGET.

(4) Vorlage von 20 dokumentierten, selbständig durchgeführten endodontischen Behandlungsfällen. Die exakten Anforderungen sind im Artikel 4 im Einzelnen dargestellt. Die Falldokumentationen sind in zweifacher Ausfertigung, vorzugsweise in digitaler Form einzureichen.

(5) Erfolgreiches Absolvieren einer mündlichen Prüfung (siehe Artikel 3) vor einem vom Vorstand der DGET berufenen Ausschuss.

(6) Die besondere Erfahrung und die schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet der Endodontie sollen durch mindestens 250 abgeschlossene Behandlungsfälle (Wurzelkanalbehandlungen und Pulpotomien) in den letzten drei Jahren nachgewiesen werden. Hierin sollen mindestens 180 Zähne (überwiegend Molaren) mit abgeschlossener Wurzelkanalfüllung enthalten sein.

Der Prüfungsausschuss wählt stichprobenartig Behandlungsfälle aus, die zusätzlich zur Prüfung mitgebracht werden müssen.

(7a) bei Mitarbeitern von Universitätszahnkliniken:

3 Publikationen auf dem Gebiet der Endodontologie  in einem der u. g. peer-reviewed Journals, davon mind. eine als Erstautor und mind. eine englischsprachige Publikation.

(7b) bei niedergelassenen Zahnärzten:

Eine Publikation auf dem Gebiet der Endodontologie  in einem der u. g. peer-reviewed Journals. Anerkannte Journale sind: 

  • Deutsche zahnärztlichen Zeitschrift
  • Journal of Endodontics
  • International Endodontic Journal
  • Dental Traumatology
  • Oral Surgery Oral Medicine Oral Pathology Oral Radiology & Endodontology
  • Endodontic Topics
  • Endodontie
  • ENDO - Endodontic Practice Today

Über die Anerkennung von anderen Publikationen entscheidet der Vorstand.

(8) Es muss ein Vortrag oder eine Fallpräsentation auf einer Tagung der DGET erfolgen.

(9) Der Vorstand behält sich im Rahmen der Prüfung eine Supervision in der Praxis vor (nicht Zulassungsvoraussetzung).

 

Artikel 2: Ernennung

Der Antrag auf Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET ist an das DGET-Sekretariat zu richten. Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • Curriculum vitae
  • Nachweis der in Artikel 1 Abs. 2 geforderten Stunden DGET-anerkannter Fortbildung aus dem Bereich der Endodontologie.
  • Dokumentation der 20 Behandlungsfälle (siehe Artikel 4)
  • Nachweis der geforderten 250 Behandlungsfälle.
  • Nachweis der  genannten Publikationen (siehe 7a und b)
  • Eidesstattliche Versicherung über eine dreijährige schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet der Endodontologie (gemäß Vordruck).
  • Eidesstattliche Versicherung über die selbstständige Durchführung der geforderten Behandlungsfälle (gemäß Vordruck).

(1) Antragsteller, die bereits eine Qualifikation in Endodontologie erlangt haben, die den Voraussetzungen der Richtlinien für die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET entspricht (z.B. abgeschlossene Post-Graduate-Ausbildung an einer ausländischen Universitätszahnklinik) können den Antrag auf Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET mit den entsprechenden Unterlagen und Nachweisen stellen. Über die Anerkennung der vorhandenen Qualifikation entscheidet der Vorstand der DGET. Weitere Voraussetzung für die Ernennung ist jedoch der erfolgreiche Abschluss der unter 1.3 beschriebenen  mündlichen Prüfung sowie der unter 1.7 beschriebenen Publikationen. Falls der Erwerb einer entsprechenden Spezialisierung länger als 6 Jahre zurückliegt, ist der Artikel 5.2 anzuwenden.

(2) Das DGET-Sekretariat leitet die Bewerbung an den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n des Ausschusses weiter.

(3) Die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET erfolgt auf Vorschlag des/der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der DGET. Gegen die Entscheidung des Ausschusses können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

 

Artikel 3: Zulassung zur und Grundlagen der Prüfung

(1) Die eingereichten 20 Behandlungsfälle werden vor Zulassung zur mündlichen Prüfung von mind. 2 Gutachtern bewertet. Diese erstellen ein schriftliches Gutachten. Sollten einzelne Fälle nicht den Mindestanforderungen entsprechen, kann dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, diese durch neu einzureichende Fälle zu ersetzen. Ein mehrheitlich positives Votum der Gutachter stellt eine Grundvoraussetzung zur Zulassung zur mündlichen Prüfung dar.

(2) Für die gesamte Prüfung wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

 

Artikel 4: Dokumentation der Behandlungsfälle

(1) Die unter Art. 1.2 geforderte Falldokumentationen müssen folgendes Spektrum umfassen

Bei mindestens 15 der geforderten 20 endodontischen Behandlungsfälle muss eine posttherapeutische Betreuung von mindestens einem Jahre mit klinischen und röntgenologischen Nachuntersuchungen nachgewiesen werden, bei 5 Behandlungsfällen von mindesten 2 Jahren.

Die Falldokumentationen sind ausformuliert in einem Textverarbeitungsprogramm zu erstellen. Eine Erstellung in einem Präsentationsprogramm (bspw. PowerPoint, Keynote) ist nicht zulässig.

Es müssen enthalten sein:

  • mind. vier orthograde Revisionen an Molaren
  • zwei Traumafälle oder alternativ vier weitere Revisionen von Molaren
  • eine endochirurgische Versorgung (WSR, Hemisektion etc.) von Molaren oder Prämolaren
  • eine Apexifikation oder orthograde Revision nach WSR
  • ein Perforationsverschluss
  • eine Stiftentfernung
  • die Entfernung eines Instrumentenfragments mit anschließender abgeschlossener Wurzelkanalbehandlung

(2) Die Dokumentationen müssen beinhalten:

1. Allgemeinmedizinische und spezielle Anamnese: Risikofaktoren – im Zusammenhang mit Diagnose und Behandlungsplan – sind zu beurteilen.

2. Zahnmedizinischer Status. Die wichtigsten dentalen Befunde, insbesondere auch parodontale Parameter, sind zu erheben und zu dokumentieren. Der Zustand vorhandener endodontischer Vorbehandlungen ist zu beurteilen.

3. Röntgenbefund: Ein vollständiger, röntgenologischer Ausgangsbefund in Rechtwinkeltechnik soll vorliegen. Die diagnostische Aufnahme soll, wenn sinnvoll, auch in exzentrischer Technik vorhanden sein. Ferner müssen Instrumentenkontrastaufnahmen und Abschlussbilder vorliegen. Mit entsprechender Begründung können ersatzweise oder zusätzlich alternative Aufnahmen vorgelegt werden. Die Qualität der Aufnahmen wird beurteilt. Befunde von prognostischer und/oder therapeutischer Bedeutung sind zu beschreiben.

4. Diagnose: Sie muss sowohl allgemein wie gebiss- bzw. zahnbezogen sein und – soweit vorhanden – den nationalen und internationalen (europäischen) Normen bzw. Standards entsprechen.

5. Behandlungsplan: Aufgrund der Befunde und der Diagnose ist der Behandlungsplan eingehend zu beschreiben

6. Behandlungsablauf: Detaillierte Beschreibung der durchgeführten Behandlung. Der zeitliche Ablauf der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen ist zu vermerken. Dieses Protokoll beinhaltet alle behandlungsrelevanten Informationen (Referenzpunkte, AL, Aufbereitungsgrößen, anatomische Besonderheiten)

7. Schlussbefund: Für den Schlussbefund sind die Unterlagen gemäß den Punkten 4.2.3 bis 4 zu erstellen. Die Behandlung und die Weiterbetreuung sind in einer Epikrise zu diskutieren.

8. Epikrise: Die Erwartung und Einstellung des Patienten zu seinem Kausystem und zu einer endodontischen Behandlung sind zu evaluieren und prognostisch zu beurteilen. Diagnose und Differentialdiagnose sind zu diskutieren. Es sind die Ursachen der Erkrankung (Ätiologie) zu erläutern und die den Therapieverlauf und die Prognose beeinflussenden Faktoren zu evaluieren. Diese soll sowohl allgemein wie auf den einzelnen Zahn bezogen sein.

9. Nachkontrolle: Bei den eingereichten Fällen soll auch die Nachkontrollen entsprechend dokumentiert werden. (vgl. Artikel 4.1)

 

Artikel 5: Zeitliche Begrenzung der Ausweisung als Spezialist für Endodontologie der DGET:

(1) Die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET erfolgt für 6 Jahre. Eine Verlängerung muss beim Vorstand der DGET beantragt werden.

(2) Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zertifizierung sind:

a) Nachweis von mindestens sechs DGET-anerkannten Fachveranstaltungen, davon mindesten  drei Kongresse  aus dem Bereich der Endodontologie.

b) Dokumentation fünf neuer, schwieriger Behandlungsfälle, die nicht länger als 5 Jahre zurück liegen.

c) Mitgliedschaft in der DGET und DGZ.

 

Artikel 6: Erwartungen an den Spezialisten für Endodontologie der DGET

(1) Der Spezialist für Endodontologie der DGET dokumentiert sein besonderes Engagement auf dem Gebiet der Endodontologie durch:

a) Aktive Mitarbeit an Fortbildungskursen und wissenschaftlichen Fachtagungen.

b) Wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten.

c) Aktive Mitarbeit in der DGET

 

Artikel 7: Richtlinienänderung

Die Richtlinien für die Ernennungen zum Spezialisten für Endodontologie der DGET können durch Vorstandsbeschluss geändert werden. Diese Änderungen werden durch die nächste Mitgliederversammlung ratifiziert.