Satzung

der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche
Traumatologie e.V. (DGET)

§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie“ (im Folgenden DGET genannt). Der Verein ist in dem Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“. Die internationale Bezeichnung des Vereins lautet „German Society of Endodontology and Dental Traumatology“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(3) Der Verein ist eine Gesellschaft innerhalb des Verbundes der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V. (DGZ).

§2 Gemeinnützigkeit des Vereins, Zweck, Aufgaben
(1) Die DGET verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche, forschungs- und praxisbezogene Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere
auf dem Gebiet der Endodontologie und der zahnärztlichen Traumatologie. Die DGET vertritt hierbei alleinig das Fachgebiet der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
innerhalb des Verbundes der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V. (DGZ).
(3) Die Aufgaben der DGET bestehen aus der:

  1. Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
  2. Auswertung, Verbreitung und Vertretung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
  3. Förderung von Maßnahmen, die der Anwendung endodontologischer und zahnärztlich traumatologischer Erkenntnisse in der Praxis dienen
  4. Förderung der Fortbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
  5. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen des In- und Auslandes
  6. Förderung des fachlichen Austauschens auf kollegialer und sozialer Ebene
  7. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung und zum Schutz der Patientengesundheit
    (4) Maßnahmen zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks der DGET sind:
  8. Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
  9. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten
  10. Beratung und Unterstützung zahnärztlicher Organisationen in Fragen der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie
  11. Mitarbeit an fachwissenschaftlichen Medien, deren Förderung und Verbreitung
  12. Beitritt zu Vereinigungen, die den Zwecken der DGET förderlich sind
  13. Bildung von Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften in der DGET für spezielle Forschungsgebiete
  14. Bildung von regionalen Studiengruppen, an denen ordentliche Mitglieder teilnehmen können, die sich durch spezielle Aktivitäten auszeichnen. Die Zugangsvoraussetzungen werden durch den Vorstand festgelegt.
    (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(2) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
a) Ordentliches Mitglied kann sein

  1. jede/r in Deutschland approbierte Zahnarzt/Zahnärztin werden, sofern nicht nachstehender § 4 (1) c) – e) sinngemäß auf ihn zutrifft sowie an der Forschung auf dem
    Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Wissenschaftler, soweit sie eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzen. Ausländische Zahnärzte können Mitglied
    werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist. Jede/r approbierte/r Zahnarzt/Zahnärztin soll gleichzeitig Mitglied der DGZ sein.
  2. jede/r Angehörige/r der zahnmedizinischen Assistenzberufe.
    b) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
    • Studierende der Zahnheilkunde
    • regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGET teilhaben wollen
    • an der Durchführung der Zahnerhaltungskunde mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGET teilhaben wollen
    • Zahnärzte, die Beruf oder Praxis nicht mehr aktiv ausüben und auf Antrag beim Vorstand beitragsfrei gestellt worden sind.
    c) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere Verdienste um die
    Förderung der Zahnerhaltungskunde ausgezeichnet oder der DGET besonders wertvolle
    Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt
    werden. Ehrenmitglieder der DGET sind auch Ehrenmitglieder der DGZ.
    (3) Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
    (4) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGET ausüben.
    (5) Für die Beantragung der Mitgliedschaft ist ein Antragsformular im Sekretariat der Gesellschaft erhältlich. Anträge auf Mitgliedschaft sind an das Sekretariat der Gesellschaft schriftlich zu stellen.
    (6) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages in den Verein, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei:
a) Tod
b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt
c) Aberkennung der Bestallung
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
e) Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein grober Verstoß gegen die Interessen der Gesellschaft oder Satzungsinhalte erfolgt ist. Die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Vorstand.
f) Ausschluss wegen Zahlungsverzuges gemäß § 5.
g) bei Auflösung der juristischen Person, sofern es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person handelt.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden, die auf Antrag von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.
(3) Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1.3. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto der Gesellschaft eingegangen sein. Der Vorstand kann in
Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.
(4) Die Aufnahme in die Gesellschaft ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach vorstehendem Abs. 3 eingezogen.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Gesellschaft im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die in der Beitragsordnung der Gesellschaft festgelegt wird.
(7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird die Gesellschaft dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
(8) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der Gesellschaft eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
(9) Im Übrigen ist die Gesellschaft berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
(10) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
(11) Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(12) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7 Rechnungsprüfer
(1) Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Kassenprüfung. Die Überprüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden, die Ausgaben satzungskonform und sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Die mit einem etwaigen Haushaltsplan übereinstimmenden Differenzen sind aufzuklären.
(3) Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu erstatten.
(4) Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer gewählt, die der Amtsdauer des Vorstandes gem. § 10 (3) entspricht. Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes i.S.d. § 10.

§8 Vorstand
Der Vorstand der DGET besteht aus 10 Mitgliedern:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Schatzmeister
  4. Generalsekretär
  5. Präsident der DGZ
  6. 5 Beisitzer

§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Aufgaben der Gesellschaft wahr. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Für das abgelaufene Geschäftsjahr bedarf der Vorstand alljährlich der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten jeweils die Gesellschaft nach außen. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Die Einzelvertretungsbefugnis ist in der Weise beschränkt, dass zu laufenden Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 5.000,00, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, Zustimmung des gesamten Vorstandes mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.
(4) Dem Vorstand wird bei Fahrlässigkeit Haftungsausschluss gewährt, soweit die abzuschließende Vermögenshaftpflichtversicherung nicht eintritt.
(5) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung. Wählbar sind nur Mitglieder, die das Stimmrecht besitzen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln entsprechend der Wahlordnung zu wählen.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Der Präsident der Gesellschaft soll approbierter Zahnarzt sein.
(5) Scheidet der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen und ein neues Vorstandsmitglied zuwählen.
(7) Die Zuwahl kann auch in der Weise erfolgen, dass der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied in das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zuwählt und sich durch Zuwahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes ergänzt. Das zugewählte Mitglied kann nicht Präsident oder Vizepräsident werden. In diesem Fall ist es Beisitzer. Es ist in keinem Fall vertretungsberechtigt. Die Amtsdauer des zugewählten Mitgliedes endet mit der Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies verlangen. Online-Versammlungen und Telefonkonferenzen sind zulässig. Es gelten dieselben Regeln. Ein schriftlicher Vorstandsbeschluss ist mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zur Beschlusssache möglich.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der DGET.
(3) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Anträge und gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten sein müssen.
(4) Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens 14 Tage nach Zustellung beim Präsidenten geltend zu machen. Es gilt hierfür ebenfalls die Zustellung der Einspruchsschrift.

§12 Aufwendungsersatz
(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann sich abweichend von vorstehendem Abs. 1 für seine Tätigkeit pauschale Aufwandsentschädigungen gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigungen die jeweils tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen und die wirtschaftliche Situation des Vereins es zulässt. Die pauschalen Aufwandsentschädigungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei der Abstimmung über die pauschalen Aufwandsentschädigungen haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Neben den pauschalen Aufwandspauschalen besteht Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen im Rahmen des Aufwendungsersatzes werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(4) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§13 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitglieder, die vorher ordentliche Mitglieder waren, behalten das Stimmrecht.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann 30 Tage nach der Mitgliederversammlung im Mitgliederbereich der Homepage der DGET eingesehen und heruntergeladen werden oder im Sekretariat schriftlich abgefragt werden. Einsprüche gegen die Niederschrift sind spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung der Niederschrift beim Präsidenten geltend zu machen. Es gilt hierfür die Zustellung der Einspruchsschrift.

(8) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte bindend vorgegeben:

  1. Genehmigung der Tagesordnung
  2. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
  3. Bericht des Vorstands
  4. Rechenschaftsbericht und Voranschlag
  5. Bericht der Rechnungsprüfer
  6. Erteilung der Entlastung
  7. Wahl des Vorstandes (fakultativ)
  8. Wahl der Rechnungsprüfer
  9. Anträge der Mitglieder
  10. Verschiedenes

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:

  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der DGET
  2. Beschlussfassung über Einsetzung oder Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung
  3. Anträge auf Erhebung von Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die Auflösung des Vereins
  6. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen gemäß vorstehendem § 3 (6) sowie vorstehendem § 4 (3).

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(11) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(12) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung der Gesellschaft nur mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und nur, wenn die Anträge dazu fristgemäß gestellt werden.

(13) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden zur Auflage gemacht werden oder lediglich redaktioneller Art sind, kann der Vorstand eigenmächtig vornehmen und bedarf keines Votums der Mitgliederversammlung. Über Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

(14) Der Vorstand kann beschließen,

  1. die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchzuführen und den Mitgliedern zu gestatten, ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und/oder
  2. den Mitgliedern zu gestatten ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Derartige schriftliche Stimmabgaben sind gültig, wenn alle Mitglieder mit der Ankündigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe informiert wurden und Stimmabgaben spätestens zwei Kalenderwochen vor dem angekündigten Mitgliederversammlungstermin im Sekretariat der DGET in Textform eingehen. Die Mitglieder sind auf die einzuhaltende Frist in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die abgegebenen Stimmen dürfen bis zur Durchführung der Mitgliederversammlung nur durch den Vorstand oder einen vom Vorstand hierzu berufenen Mitarbeiter des Sekretariats ausgewertet und verwahrt werden. Vorstand oder der berufene Mitarbeiter haben über das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe bis zur Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung gegenüber allen nicht in den Vorstand berufenen Mitgliedern sowie sonstigen Dritten Stillschweigen zu bewahren.
  3. Werden Maßnahmen nach Abs. §13 (14) 1. und 2. kombiniert beschlossen, sind die nach Maßgabe §13 (14) 2. wirksam im Vorfeld der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen den nach Maßgabe des §13 (14) 1. abgegebenen Stimmen hinzuzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgaben bei Abstimmungen nach §13 (14) 1. bis zum Abschluss des Stimmabgabevorganges gegenüber allen Mitgliedern geheim gehalten wird.
  4. Soweit die Hauptversammlung über das Internet als Onlineversammlung stattfindet ist sicher zu stellen, dass es sich bei der Versammlung um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Die Mitglieder verpflichten sich Zugangsdaten nicht an Dritte weiterzugeben.
  5. Die weiteren Einzelheiten werden entsprechend des aktuellen Standes der Technik und unter Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Vorstand festgelegt.
    (18) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand auf der Internetseite der DGET mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Anträge zur Satzungsänderung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
(5) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben, sofern sie noch nicht in der Tagesordnung enthalten sind.
(6) Über die Zulassung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Vorstand.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(8) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§15 Geschäftsjahr, Berichtsjahr, Rechnungsjahr
(1) Geschäftsjahr und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
(2) Das Berichtsjahr reicht von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur folgenden.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu buchen und den Rechnungsprüfern nach Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen.

§16 Verwendung der Mittel
(1) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(2) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe von Vergütungen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit für die DGET.
(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt vertretungsberechtigter Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V. (DGZ), die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung
für die Förderung von zahnmedizinischer Wissenschaft und Forschung.

§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung der Sitzverlagerung in das Registergericht Düsseldorf in
Kraft, spätestens jedoch ab dem 01.01.2022.