Richtlinien

Richtlinien für die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie e. V. (DGET)

(Stand 01.01.2021)

Präambel:
Innerhalb der Zahnheilkunde beschäftigt sich die Endodontologie mit Form, Funktion und Erkrankung der Pulpa sowie der periradikulären Gewebe. Endodontische Therapiemaßnahmen bieten bei qualitativ hochwertiger Ausführung die Möglichkeit, endodontisch erkrankte Zähne mit hoher Erfolgsaussicht zu erhalten. Dabei kommen in Abhängigkeit von Krankheitsbild, Anatomie und evtl. bereits erfolgter Vorbehandlung mitunter sehr spezifische und aufwändige Therapieverfahren zur Anwendung.
Die DGET sieht vor dem Hintergrund der stattfindenden Liberalisierung des zahnärztlichen Berufsrechts und der aktuellen Entwicklungen im Bereich der zahnärztlichen Weiterqualifikation die Notwendigkeit, entsprechende Qualifikationsanforderungen zu definieren, die zum Ausweis der Bezeichnung
Spezialist für Endodontologie der DGET
berechtigt. Diese Spezialisierung soll sich durch ihre Qualifikation eindeutig von Behandlungs-, Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkten differenzieren und diese ergänzen.
• Hierdurch soll Patienten und überweisenden Zahnärzten die Suche nach einem Spezialisten für Endodontologie erleichtert werden.
• Zahnärzte mit entsprechend hoher Qualifikation sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Expertise auszuweisen.
Insgesamt soll ein Beitrag zur Verbesserung der endodontischen Versorgung der Bevölkerung geleistet werden. Die Gesellschaft ernennt daher besonders qualifizierte Mitglieder zu Spezialisten für Endodontologie der DGET, die
• durch den Nachweis außerordentlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in der Diagnostik, Prävention und Therapie endodontischer Erkrankungen,
• durch eine bereits mehrjährige Tätigkeit unter Zugrundelegung eines hohen Anforderungsprofils
• sowie durch wissenschaftliches Engagement
eine herausragende klinische und wissenschaftliche Expertise im Fachbereich Endodontologie unter Beweis stellen.

Artikel 1: Voraussetzungen für eine Ernennung

  1. Zahnärztliche Approbation
  2. Mitgliedschaft in der DGET und DGZ
  3. Eine mindestens dreijährige, ganztägige Tätigkeit an einer von der DGET anerkannten Ausbildungsstätte (Praxis, Universitäts- oder andere Klinika sowie in begründeten Fällen auch die eigene Praxis) als approbierter Zahnarzt. Die Mindestverweildauer an einer der Ausbildungsstätten kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden (zum Beispiel Auslandsaufenthalte, Mutterschutz, Erziehungsurlaub), die drei Jahre sind aber in jedem Fall summarisch zu erbringen. Fachlich begründete und vom Leiter der Ausbildungsstätte (Praxisinhaber) genehmigte Auslandsaufenthalte werden bis zu einem Jahr angerechnet, sofern sie der Weiterqualifikation in diesem Fach dienen. Krankheitsbedingter Ausfall von mehr als vier Wochen/Jahr ist zu kompensieren.
  4. Die besondere klinische und wissenschaftliche Expertise und die schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet der Endodontie müssen nachgewiesen werden durch:
    a) mindestens 250 abgeschlossene Behandlungsfälle (Wurzelkanalbehandlungen [auch Fortführung einer im Rahmen der Schmerzbehandlung eingeleiteten Behandlung] und Pulpotomien) in maximal sechs Jahren, wobei mindestens zwei Drittel der Fälle Behandlungen an Molaren sein sollten. Die Anzahl der Fälle kann durch wissenschaftliche Publikationen teilweise kompensiert werden Der Prüfungsausschuss wählt stichprobenartig Behandlungsfälle aus, die zusätzlich zur Prüfung vorgelegt werden müssen.
    b) 15 Falldokumentationen von eigenständig durchgeführten endodontischen Behandlungen. Die exakten Anforderungen sind im Artikel 4 im Einzelnen dargestellt. Die Falldokumentationen sind in digitaler Form einzureichen. Die Behandlungsfälle müssen in Anlehnung an die vorgegebene Beispieldokumentation verfasst und mit allen Röntgenbildern in hoher Auflösung separat eingereicht werden. Die Abgabe als Power-point Präsentation ist nicht möglich.
    c) mindestens 300 Stunden der Fortbildung aus den verschiedenen Teilbereichen der Endodontologie oder dentalen Traumatologie. Über die Anrechnung von Stunden und über die Anrechnung von geleisteten Vortragstätigkeiten entscheidet der Vorstand der DGET.
    d) Vorlage von 1 bis 3 wissenschaftlichen Publikationen aus dem Bereich der Endodontologie und/oder der zahnärztlichen Traumatologie in einem der u. g. Journale mit „Peer-Review“-System, davon mind. eine als Erstautor. Anerkannte Journale sind alle mit Impact-Faktor versehene oder in PubMed gelistete Journale sowie folgende Fachjournale: Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift, Endodontie, Zahnmedizin up2date. Über die Anerkennung von anderen Publikationen entscheidet der Vorstand.
    e) einen Vortrag oder eine Fallpräsentation mit endodontologischem oder traumatologischem Inhalt auf einer Tagung der DGET, DGZ oder DGZMK.
    f) erfolgreiches Absolvieren einer mündlichen Prüfung (s. Artikel 3) vor einem vom Vorstand der DGET berufenen Ausschuss.
    g) Der Vorstand behält sich im Rahmen der Prüfung eine Supervision in der Einrichtung der Spezialisierung vor (nicht Zulassungsvoraussetzung).
  5. Kompensationsmöglichkeiten
    • Durch Publikationen in Journalen mit Impact-Faktor kann die Anzahl der nachzuweisenden Behandlungsfälle reduziert werden. Diese verringert sich pro Publikation um jeweils 15 Fälle, wobei bis zu 3 Publikationen geltend gemacht werden können.
    • Bei 3 Publikationen entsprechend der oben genannten Richtlinien sind lediglich 100 Stunden der Weiterqualifikation nachzuweisen.
    • Bei 2 Publikationen entsprechend der oben genannten Richtlinien, sind lediglich 200 Stunden nachzuweisen.
    • Bei einer Publikation entsprechend der oben genannten Richtlinien sind 300 Stunden nachzuweisen.

Artikel 2: Ernennung
Der Antrag auf Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET ist an das DGET-Sekretariat zu richten. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
• Curriculum vitae
• Nachweis der in Artikel 1 (4a) geforderten 250 abgeschlossenen Behandlungsfälle (ggf. unter Berücksichtigung der Kompensationsmöglichkeiten)
• Nachweis der in Artikel 1 (4b) geforderten 15 Falldokumentationen
• Nachweis der in Artikel 1 (4c) geforderten Fortbildungsstunden
• Nachweis der in Artikel 1 (4d) geforderten Publikation(en)
• Bescheinigung(en) über die Tätigkeit an den von der DGET anerkannten Einrichtungen
• Eidesstattliche Versicherung über eine mindestens dreijährige schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet der Endodontologie (gemäß Vordruck)
• Eidesstattliche Versicherung über die eigenständige Durchführung der geforderten Behandlungsfälle (gemäß Vordruck)

  1. Antragsteller, die bereits eine Qualifikation in Endodontologie erlangt haben, die den Voraussetzungen der Richtlinien für die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET entspricht (z.B. abgeschlossene Post-Graduate-Ausbildung an einer ausländischen Universitätszahnklinik) können den Antrag auf Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET mit den entsprechenden Unterlagen und Nachweisen stellen. Über die Anerkennung der vorhandenen Qualifikation entscheidet der Vorstand der DGET. Weitere Voraussetzung für die Ernennung ist jedoch der erfolgreiche Abschluss der mündlichen Prüfung sowie der unter Artikel 1 (4d) beschriebenen Publikation(en). Falls der Erwerb einer entsprechenden Spezialisierung länger als 6 Jahre zurückliegt, ist der Artikel 5 (2) anzuwenden.
  2. Das DGET-Sekretariat leitet die Bewerbung an den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n des Ausschusses weiter.
  3. Die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET erfolgt auf Vorschlag des/der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der DGET. Gegen die Entscheidung des Ausschusses können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Artikel 3: Zulassung zur und Grundlagen der Prüfung

  1. Die eingereichten 15 Falldokumentationen werden vor Zulassung zur mündlichen Prüfung von mindestens zwei Gutachtern bewertet. Diese erstellen ein schriftliches Gutachten. Sollten einzelne Fälle nicht den Mindestanforderungen entsprechen, kann dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, diese durch neu einzureichende Fälle zu ersetzen. Ein mehrheitlich positives Votum der Gutachter stellt eine Grundvoraussetzung zur Zulassung zur mündlichen Prüfung dar.
  2. Für die gesamte Prüfung wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

Artikel 4: Dokumentation der Behandlungsfälle

  1. Mit den unter Artikel 1 (4b) geforderten 15 Falldokumentationen soll unter Beweis gestellt werden, dass die Kandidatin / der Kandidat technisch schwierige Fälle (Orientierung am AAE Endodontic Case Difficulty Assessment Form: „high difficulty“ level in den Kriterien B (Diagnostic Treatment Considerations) oder C (Additional Considerations)) technisch hervorragend behandeln kann und auch den wissenschaftlich/theoretischen Hintergrund dazu besitzt.
    a) Die Falldokumentationen müssen folgendes Spektrum umfassen:
    • drei orthograde Revisionen an Molaren
    • zwei primäre Wurzelkanalbehandlungen an Molaren mit hohem Schwierigkeitsgrad (z.B. Obliteration, schwierige Wurzelkanalmorphologie)
    • zwei Fälle mit endodontischem Bezug im Rahmen der Behandlung bzw. Nachbehandlung von Zähnen mit Zahntrauma oder Wurzelresorptionen
    • eine endochirurgische Behandlung (WSR, intentionelle Replantation) vorzugsweise im Seitenzahngebiet
    • eine Apexifikation („apical plug“) oder orthograde Revision nach WSR
    • eine partielle oder vollständige Pulpotomie nach Kariesexkavation mit geeigneter Fotodokumentation, die den Zustand der amputierten Pulpa anschaulich zeigt.
    • ein Perforationsverschluss
    • eine Stiftentfernung
    • die Entfernung eines Instrumentenfragments
    jeweils mit anschließender abgeschlossener Wurzelkanalbehandlung (außer bei vitalerhaltenden Maßnahmen) und bakteriendichtem adhäsivem Verschluss.
    b) Alle Fälle müssen klinisch und radiologisch als Erfolg zu bewerten sein. Bei mindestens 10 der geforderten 15 endodontischen Behandlungsfällen muss eine posttherapeutische Betreuung von mindestens einem Jahr mit klinischen und röntgenologischen Nachuntersuchungen nachgewiesen werden, bei 5 Behandlungsfällen eine solche von mindestens 2 Jahren. Insgesamt wird eine geeignete Fotodokumentation der präsentierten Fälle erwartet
  2. Die Dokumentationen müssen beinhalten:
    a) Allgemeinmedizinische und spezielle Anamnese: Risikofaktoren – im Zusammenhang mit Diagnose und Behandlungsplan – sind zu beurteilen.
    b) Zahnmedizinischer Status. Die relevanten dentalen Befunde sind zu erheben und zu dokumentieren. Der Zustand vorhandener endodontischer Vorbehandlungen ist zu beurteilen.
    c) Röntgenbefund: Ein röntgenologischer Ausgangsbefund in Rechtwinkeltechnik soll vorliegen. Die diagnostische Aufnahme soll, wenn sinnvoll, auch in exzentrischer Technik vorhanden sein. Ferner werden ausschließlich Falldokumentationen akzeptiert, in denen der Behandler die Indikation für eine Instrumentenkontrastaufnahme gestellt hat (außer bei vitalerhaltenden oder endochirurgischen Maßnahmen). Abschlussbilder müssen vorliegen. Mit entsprechender Begründung können ersatzweise oder zusätzlich alternative Aufnahmen vorgelegt werden. Die Qualität der Aufnahmen wird beurteilt. Befunde von prognostischer und/oder therapeutischer Bedeutung sind zu beschreiben.
    d) Diagnose: Sie muss sowohl allgemein wie gebiss- bzw. zahnbezogen sein und – soweit vorhanden – den nationalen und internationalen (europäischen) Normen bzw. Standards entsprechen.
    e) Behandlungsplan: Aufgrund der Befunde und der Diagnose sind der Behandlungsplan sowie etwaige Behandlungsalternativen eingehend zu beschreiben.
    f) Behandlungsablauf: Detaillierte Beschreibung der durchgeführten Behandlung. Der zeitliche Ablauf der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen ist zu vermerken. Dieses Protokoll beinhaltet alle behandlungsrelevanten Informationen (Referenzpunkte, Arbeitslängen, Aufbereitungsgrößen, anatomische Besonderheiten).
    g) Die Epikrise sollte einen Umfang von 2 Seiten nicht überschreiten und auf die primäre Problematik des Falls fokussieren. Für den Fall wichtige Aussagen in der Epikrise sind durch entsprechende relevante Literaturstellen zu untermauern. Insgesamt sollten nicht mehr als 12 Referenzen enthalten sein.
    h) Nachkontrolle: vgl. Artikel 4 (1b).

Artikel 5: Zeitliche Begrenzung der Ausweisung als Spezialist für Endodontologie der DGET

  1. Die Ernennung zum Spezialisten für Endodontologie der DGET erfolgt für 6 Jahre. Eine Verlängerung muss beim Vorstand der DGET beantragt werden.
  2. Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zertifizierung sind:
    a) Nachweis des Besuchs von mind. sechs endodontischen oder traumatologischen Fachveranstaltungen, davon mind. zwei Jahrestagungen der DGET.
    b) Mitgliedschaft in der DGET und DGZ.
    c) Der Vorstand entscheidet in besonderen Fällen.

Artikel 6: Erwartungen an den Spezialisten für Endodontologie der DGET
Der Spezialist für Endodontologie der DGET dokumentiert sein besonderes Engagement auf dem Gebiet der Endodontologie durch:

  1. Aktive Mitarbeit an Fortbildungskursen und wissenschaftlichen Fachtagungen.
  2. Wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten.

Artikel 7: Richtlinienänderung
Die Richtlinien für die Ernennungen zum Spezialisten für Endodontologie der DGET können durch Vorstandsbeschluss geändert werden.

Artikel 8: Inkrafttreten und Übergangsregelung
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2021 in Kraft. Es besteht eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2023. Innerhalb dieser Frist werden auch Anträge nach den bisher geltenden Richtlinien vom 17.12.2018 akzeptiert.

Bitte beachten Sie: Bitte beachten Sie die anonyme Einreichung Ihrer Fälle. Dies ist zwingend einzuhalten! Vermeiden Sie einen Briefkopf oder Kopf-/Fußnoten, die auf Sie, als Antragssteller:in hinweisen. Achten Sie bitte auch in den von Ihnen verfassten Texten, dass kein Hinweis zur Ihrem Tätigkeitesgebiet (Praxis oder Universität) hergestellt werden kann. Nur anoyme Einreichungen können neutral begutachtet werden.

Prüfungstermine/Orte:
Im Rahmen der Frühjahrsakademie in Köln am 15. März 2024 , Einreichungsfrist: 8. Januar 2024
Im Rahmen der Jahrstagung in Hamburg am 21. November 2024, Einreichungsfrist: 16. September 2024

(Bitte beachten Sie, dass Unterlagen die nach der Einreichungsfrist bei uns eingehen NICHT berücksichtigt werden)

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an: DGET e.V., Sohnstr. 65, 40237 Düsseldorf oder digital an sekretariat@dget.de (z.B. via www.wetransfer.com).